

Sie beziehen Pflegeleistungen und möchten auf diese auch während Ihrer Reise im Ausland nicht verzichten? Im Folgenden haben wir verschiedene Möglichkeiten für Sie zusammengestellt, wie Sie die verschiedenen Leistungen (wie Pflegegeld, Pflegesachleistungen und Kombinationsleistungen) auch während des Urlaubsaufenthalts im Ausland beziehen können.
Sie sind pflegebedürftig und halten sich nur vorübergehend, das heißt im Rahmen eines Urlaubs im Ausland auf? Dann bleibt Ihr Anspruch auf Pflegegeld für die Dauer von sechs Wochen im Kalenderjahr erhalten. Für die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs ist es unerheblich, in welchem Land sich der Pflegebedürftige vorübergehend aufhält Dies gilt auch für Versicherte, die eine Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen beziehen. Hierbei wird das anteilige Pflegegeld weiterbezahlt, die Sachleistungen hingegen verfallen.
Erhalten Sie Sachleistungen oder eine Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistung, können Sie diese bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt im Rahmen eines Urlaubs auch dann weiterhin bekommen, wenn Sie von einer Pflegekraft begleitet werden, die entweder in einem Vertragsverhältnis zu Ihrer Pflegekasse steht oder für einen deutschen Pflegedienst arbeitet. Unterkunft, Verpflegung und Reisekosten der mitreisenden Pflegekraft werden jedoch nicht von der Pflegekasse übernommen.
Bei einem Urlaubsaufenthalt in bestimmten Ländern können Sie entscheiden, ob Sie das Pflegegeld Ihrer Pflegekasse oder die Sachleistung nach ausländischem Recht in Anspruch nehmen. Der ausländische Sozialversicherungsträger bekommt diese Leistungen von Ihrer Pflegekasse erstattet. Welche Länder sich für diese Möglichkeit anbieten und weitere Informationen erhalten Sie u.a. beim Bürgertelefon zur Pflegeversicherung unter der Telefonnummer 01805 99 66 03.
Für den Fall, dass die Pflegeperson wegen eines Erholungsurlaubs verhindert ist, kurzfristig wegen Krankheit ausfällt oder zusammen mit dem Pflegebedürftigen einen Urlaub vornimmt, bezahlt die Pflegekasse eine so genannte Verhinderungspflege. Wird die Verhinderungspflege von Familienangehörigen oder Personen ausgeübt, die mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft leben, so dürfen die Leistungen der Pflegekasse die Höhe des Pflegegeldes unter Berücksichtigung der Pflegestufe nicht überschreiten. Mehr...
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