

Hier finden Sie wichtige Informationen zu den verschiedenen Pflegestufen und den entsprechenden Leistungen wie Pflegegeld, Pflegesachleistungen und eine Kombinationslösung, die Sie beziehen können. Ausgehend davon können Sie sich darüber informieren, welche Möglichkeiten für Sie bestehen, diese auch während eines Urlaubs im In- und Ausland in Anspruch zu nehmen.
Welcher Pflegestufe ein Pflegebedürftiger zugeordnet wird, entscheidet die Pflegekasse. Empfehlungen hierzu erhält sie durch ein Gutachten, das der Medizinische Dienst nach einer Untersuchung im Wohnbereich des Pflegebedürftigen erstellt. Vor dem Besuch des Gutachters ist es deshalb sinnvoll, die Hilfeleistungen, die durch andere Personen erbracht werden, über einen Zeitraum von zwei Wochen zu dokumentieren. Diese Notizen und evtl. Bescheinigungen der behandelnden Ärzte sollten dem Gutachter vorgelegt werden. Das erleichtert ihm die Feststellung des individuellen Pflegebedarfs. Sie können dadurch sicher sein, dass keine Hilfeleistung vergessen wird.
Pflegestufe I: Erheblich pflegebedürftig
Personen, die mindestens einmal täglich Hilfe bei wenigstens zwei Verrichtungen (wie z. B. Waschen und Essen) und zusätzlich mehrmals wöchentlich hauswirtschaftliche Hilfe brauchen, werden hier eingestuft. Voraussetzung ist auch, dass die Pflege im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten andauert und der pflegerische Aufwand gegenüber der hauswirtschaftlichen Versorgung im Vordergrund steht.Täglich mindestens 90 Minuten Pflege, davon mehr als 45 Minuten Grundpflege.
Pflegestufe II: Schwerpflegebedürftig
Wer mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Zeiten betreut werden muss (z.B. Aufstehen, Ernährung, Zu-Bett-Gehen) und bei der Haushaltsführung mehrmals pro Woche Hilfe braucht, gilt als schwerpflegebedürftig.Ein zeitlicher Bedarf von mindestens drei Stunden pro Tag mit maßgeblichem Übergewicht an pflegerischem Aufwand ist weitere Voraussetzung.Täglich mindestens 3 Stunden Pflege, davon mindestens 2 Stunden Grundpflege.
Pflegestufe III: Schwerstpflegebedürftig
Unter diese Kategorie fallen Personen, bei denen rund um die Uhr Hilfe bei der Grundpflege, der hauswirtschaftlichen Versorgung und den pflegerischen Maßnahmen anfällt.Der wöchentliche Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt fünf Stunden betragen, wobei die pflegerische Leistung gegenüber dem hauswirtschaftlichen Aufwand eindeutig das Übergewicht haben muss.Täglich mindestens 5 Stunden Pflege, davon mehr als 4 Stunden Grundpflege.
Einstufung von Kindern:
Ob ein Kind als pflegebedürftig in eine Pflegestufe einzuordnen ist, hängt davon ab, wie viel mehr Hilfe es benötigt als ein gleichaltriges gesundes Kind.
In der häuslichen Pflege wird zwischen den Pflegesachleistungen, dem Pflegegeld und einer Kombination aus beiden Leistungen unterschieden. Diese Unterscheidung bleibt auch während Ihrer Reise im In- und Ausland bestehen und die Leistungen können auf verschiedene Art und Weise weitergenutzt werden.
Pflegesachleistungen (Pflege durch Pflegedienst)
Wenn die tägliche Pflege nicht von freiwilligen Helfern aus dem Familien- oder Bekanntenkreis geleistet werden kann bzw. wenn diese Pflegepersonen entlastet werden sollen, können die Pflegesachleistungen beantragt werden. Dann zahlt die Pflegekasse den Einsatz professioneller Pflegedienste.Der Pflegebedürftige kann diese Einsätze flexibel nach seinen Bedürfnissen abfordern. Die folgenden Höchstbeträge stellt die Pflegekasse je Kalendermonat für Pflegesachleistungen zur Verfügung:
Diese Leistungen werden i. d. R. auch während einer Urlaubsreise innerhalb Deutschlands gezahlt. (Einzelfallentscheidung der Kassen)
Pflegegeld (Wenn Sie privat gepflegt werden)
Wird die Pflege durch Angehörige, Nachbarn oder Freunde sichergestellt, zahlt die BKK-Pflegekasse ein Pflegegeld an den Pflegebedürftigen. Diesem steht es frei, das Pflegegeld als Anerkennung an die Pflegeperson weiterzugeben.Grundsätzlich ist Pflegegeld, das an einen Familienangehörigen gegeben wird, kein Einkommen im steuerrechtlichen Sinne.Das Pflegegeld beträgt maximal je Kalendermonat
Diese Leistungen werden i. d. R. auch während einer Urlaubsreise im Ausland gezahlt. (Einzelfallentscheidung der Kassen)
Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistungen
Kann z.B. eine private Pflegeperson etwa aus beruflichen Gründennur einen Teil der Pflegeaufgaben übernehmen, so ist es möglich, Pflegegeld und Pflegesachleistungen zu kombinieren. Grundsätzlich muss der Pflegebedürftige aber das Verhältnis zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistung (z .B. 2/3 zu 1/3) bei Antragstellung festlegen. Er ist an diese Entscheidung sechs Monate gebunden. Ist das Ausmaß der notwendigen Pflegesachleistungen im Voraus nicht feststellbar, kann das anteilige Pflegegeld im Nachhinein monatlich ermittelt und ausgezahlt werden.
(Stand 01/2012)
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