AGB - Allgemeine Reisebedingungen

Sehr geehrte Kunden und Reisende,

die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und RUNA REISEN GmbH, nachfolgend „RUNA“ abgekürzt, zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie daher diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!

1.     Geltungsbereich dieser Reisebedingungen; Stellung von RUNA

1.1. Die nachfolgenden Reisebedingungen gelten, soweit wirksam vereinbart, für alle Pauschalreiseangebote von RUNA. Sie gelten, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen auch für Verträge über Ferienhäuser, Ferienwohnungen und Hotelunterkünfte, welche RUNA im eigenen Namen anbietet.

1.2. Soweit RUNA Leistungen (z.B. Anschlussflüge, Bahnfahrkarten, Ausflüge, Eintrittskarten, Sportangebote) außerhalb eines Pauschalreisevertrages (bzw. eines Vertrages über Ferienwohnungen, Ferienhäuser oder Hotelunterkünfte) oder als Zusatzleistung unter ausdrücklicher Bezeichnung als Fremdleistung in der Buchungsgrundlage und in der Buchungsbestätigung und unter Bezeichnung des vermittelten Vertragspartners lediglich vermittelt, und weder ein wesentliches Merkmal der Leistungszusammenstellung des Gastgebers oder der RUNA selbst darstellen noch als solches beworben werden hat die RUNA lediglich die Stellung eines Vermittlers.

1.3. Die RUNA hat als Vermittler die Stellung eines Anbieters verbundener Reiseleistungen, soweit nach den gesetzlichen Vorschriften des § 651w BGB die Voraussetzungen für ein Angebot verbundener Reiseleistungen der RUNA vorliegen..

1.4. Für die Rechte und Pflichten des Kunden gegenüber dem Vertragspartner der vermittelten Leistung gelten ausschließlich die mit diesem getroffenen Vereinbarungen, insbesondere - soweit nach den gesetzlichen Bestimmungen wirksam vereinbart - dessen Reise-, Beförderungs- oder sonstigen Geschäftsbedingungen.

2.     Besonderheiten bei Gruppenreisen

2.1. Gruppenreisen im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen sind solche, bei denen die Buchung und oder die Abwicklung über einen Gruppenauftraggeber, insbesondere eine Institution (z.B. Firma, Verein, Volkshochschule, Schule, Kirchengemeinde) erfolgt.

2.2. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten, soweit die vertragliche Vereinbarung der von RUNA zu erbringenden Reiseleistungen und/oder die Buchungsabwicklung über einen Gruppenauftraggeber erfolgt.

2.3. Der Gruppenauftraggeber hat ausschließlich die Stellung eines Vertreters und Empfangsboten des Reisenden. Er ist berechtigt, namens und in Vollmacht des Reisenden rechtsgeschäftlich Erklärungen für diesen abzugeben – insbesondere als dessen Vertreter diese Reisebedingungen als Vertragsinhalt anzuerkennen - und solche von RUNA entgegenzunehmen. Der Reisende kann diese Vollmacht jederzeit gegenüber RUNA widerrufen.

2.4. Der Gruppenauftraggeber hat für alle vertraglichen Verpflichtungen der Teilnehmer gesamtschuldnerisch mit diesem einzustehen, soweit er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

2.5. Von den Vereinbarungen mit dem Reisenden und diesen Reisebedingungen bleiben Vereinbarungen mit einem Gruppenauftraggeber, die dessen eigene Rechte und Pflichten gegenüber RUNA betreffen, unberührt.

2.6. Sind mit dem Gruppenauftraggeber bestimmte Teilnehmerzahlen, bzw. nach Teilnehmerzahlen gestaffelte Preise vereinbart, so haftet der Gruppenauftraggeber, bzw. die anmeldende Person, soweit die Voraussetzungen nach Ziffer 2.4 vorliegen, unmittelbar und unabhängig davon, ob eine Verpflichtung des/der Teilnehmer(s) diesbezüglich besteht auf die Preisdifferenz bei Unterschreitung der vereinbarten Teilnehmerzahl durch Absage, Rücktritt oder Teilrücktritt nach Vertragsschluss, bzw. bei Nichtteilnahme, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

3.     Abschluss des Pauschalreisevertrages, Verpflichtungen des Kunden

3.1. Für alle Buchungswege gilt:

a) Es entspricht den Unternehmenszielen von RUNA, Personen mit Behinderungen und Personen mit Mobilitätseinschränkungen geeignete Reisen anzubieten. Hierzu sind jedoch neben den allgemeinen Vorbereitungen und organisatorischen Vorkehrungen genau Angaben zur Art und Umfang der Behinderung und den speziellen Bedürfnissen des Behinderten im Buchungsformular (nicht erst nach der Teilnahmebestätigung, vor Freizeitbeginn oder später) unbedingt erforderlich. Solche Angaben werden selbstverständlich streng vertraulich und im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen behandelt. Ohne solche vollständigen Angaben ist jedoch eine Bearbeitung der Buchung nicht möglich.

b) Grundlage des Angebots von RUNA und der Buchung des Kunden sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von RUNA für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.

c) Reisemittler und Buchungsstellen sind von RUNA nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages abändern, über die Reiseausschreibung bzw. die vertraglich von RUNA zugesagten Leistungen hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen.

Angaben in Hotelführern und ähnlichen Verzeichnissen, die nicht von RUNA herausgegeben werden, sind für RUNA und die Leistungspflicht von RUNA nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden zum Inhalt der Leistungspflicht von RUNA gemacht wurden. Dies gilt insbesondere für in solchen Prospekten enthaltene Angaben über die Eignung für Menschen mit Behinderung und Mobilitätseinschränkungen und für diesbezügliche besondere Einrichtungen.

d) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von RUNA vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von RUNA vor, an das RUNA für die Dauer von 4 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit RUNA bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Kunde innerhalb der Bindungsfrist RUNA die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.

e) Die von RUNA gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.

f) Der Kunde haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

3.2. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail, per SMS oder per Telefax erfolgt, gilt:

a) Mit der Buchung bietet der Kunde RUNA den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An die Buchung ist der Kunde 3 Werktage gebunden.

b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) durch RUNA zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird RUNA dem Kunden eine entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (welcher es dem Kunden ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm in einem angemessenen Zeitraum zugänglich ist, z.B. auf Papier oder per Email), übermitteln, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.

3.3. Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. Internet, App, Telemedien) gilt für den Vertragsabschluss:

a) Dem Kunden wird der Ablauf der elektronischen Buchung in der entsprechenden Anwendung von RUNA erläutert.

b) Dem Kunden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Buchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.

c) Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben. Rechtlich maßgeblich ist ausschließlich die deutsche Sprache.

d) Soweit der Vertragstext von RUNA im Onlinebuchungssystem gespeichert wird, wird der Kunde darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.

e) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) "zahlungspflichtig buchen“ bietet der Kunde RUNA den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An dieses Vertragsangebot ist der Kunde drei Werktage ab Absendung der elektronischen Erklärung gebunden.

f) Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.

g) Die Übermittlung der Buchung durch Betätigung des Buttons "zahlungspflichtig buchen" begründet keinen Anspruch des Kunden auf das Zustandekommen eines Pauschalreisevertrages entsprechend seiner Buchungsangaben. RUNA ist vielmehr frei in der Entscheidung, das Vertragsangebot des Kunden anzunehmen oder nicht.

h) Der Vertrag kommt durch den Zugang der Reisebestätigung von RUNA beim Kunden zu Stande.

i) Erfolgt die Reisebestätigung sofort nach Vornahme der Buchung des Kunden durch Betätigung des Buttons "zahlungspflichtig buchen“ durch entsprechende unmittelbare Darstellung der Reisebestätigung am Bildschirm (Buchung in Echtzeit), so kommt der Pauschalreisevertrag mit Zugang und Darstellung dieser Reisebestätigung beim Kunden am Bildschirm zu Stande, ohne dass es einer Zwischenmitteilung über den Eingang seiner Buchung nach f) bedarf. Soweit dem Kunden die Möglichkeit zur Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger und zum Ausdruck der Reisebestätigung angeboten wird. Die Verbindlichkeit des Pauschalreisevertrages ist jedoch nicht davon abhängig, dass der Kunde diese Möglichkeiten zur Speicherung oder zum Ausdruck tatsächlich nutzt. RUNA wird dem Kunden zusätzlich eine Ausfertigung der Reisebestätigung in Textform übermitteln.

3.4. RUNA weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff.7). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.

4.     Bezahlung

4.1. RUNA und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kunden-geldabsicherungsvertrag besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und her- vorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig Die Restzahlung wird 4 Wochen vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 10 genannten Grund abgesagt werden kann. Bei Buchungen kürzer als 4 Wochen vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig.

4.2. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl RUNA zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen In-formationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Reisenden besteht, und hat der Reisende den Zahlungsverzug zu vertreten, so ist RUNA berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung und nach Ablauf der Frist vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Reisenden mit Rücktrittskosten gemäß 7 zu belasten.

5.     Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen

5.1. RUNA steht nur für das Vorhandensein solcher Einrichtungen und Gegebenheiten für Menschen mit Behinderungen und Mobilitätseinschränkungen ein, die sich aus der Buchungsgrundlage ergeben oder mit RUNA abweichend oder ergänzend dazu ausdrücklich vereinbart sind. Die diesbezügliche Einstandspflicht von RUNA besteht nur für Unterkünfte, Beförderungsmittel und sonstige vertraglich geschuldeten Einrichtungen, die Bestandteil der vertraglichen Leistungspflicht von RUNA sind und dem unmittelbaren Herrschafts-, Risiko- und Leistungsbereich von RUNA oder deren Erfüllungsgehilfen zuzurechnen sind oder sich aus Sicht des Kunden nach objektiver Betrachtungsweise so darstellen.

5.2. Von der Leistungspflicht von RUNA nicht umfasst sind demnach, ausgenommen soweit diesbezüglich seitens RUNA Aufklärungs-, Hinweis- oder Sorgfalts-pflichten bestehen und schuldhaft verletzt wurden, alle Umstände, die nicht in direktem Zusammenhang mit den vertraglichen Leistungen stehen, insbesondere die Umgebung der Unterkunft, Strand- und Ortsverhältnisse, Verhältnisse in öffentlichen Gebäuden, Häfen, Flughäfen, Bahnhöfen und Besichtigungsobjekten.

5.3. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von RUNA nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind RUNA vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.

5.4. RUNA ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch Email, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.

5.5. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von RUNA gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von RUNA gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber RUNA den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.

5.6. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte RUNA für die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenz-betrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten

6.     Preiserhöhung; Preissenkung

6.1. RUNA behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der nachfolgenden Regelungen vor, den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit sich eine nach Vertragsschluss erfolgte

a) Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,

b) Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren oder

c) Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse

unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.

6.2. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern RUNA den Reisenden in Textform klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe zu unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt.

6.3. Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:

a) Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach 6.1a) kann RUNA den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:

  • Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann RUNA vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
  • Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel von RUNA anteilig geforderten, erhöhten Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger durch die Zahl der beförderten Personen geteilt. Den sich so für jede beförderte Person ergebenden Erhöhungsbetrag kann RUNA vom Kunden verlangen.

b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. 6.1b) kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.

c) Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. c) kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für RUNA verteuert hat

6.4. RUNA ist verpflichtet, dem Kunden/Reisenden auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in 6.1a) -c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für RUNA führt. Hat der Kunde/Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von RUNA zu erstatten. RUNA darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die RUNA tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. RUNA hat dem Kunden /Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

6.5. Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig.

6.6. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von RUNA gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von RUNA gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber RUNA den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.

7.     Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn; Stornokosten

7.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurück-treten. Der Rücktritt ist gegenüber RUNA unter der nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären; falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.

7.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt der Kunde die Reise nicht an, so verliert RUNA den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann RUNA eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von RUNA zu vertreten ist. RUNA kann keine Entschädigung verlangen, soweit am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei, die sich hierauf beruft unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

7.3. RUNA hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:

a) Pauschalreisen ohne Beförderung (auch Nur-Hotel, Ferienhäuser und Ferienwohnungen) (Staffel A)

  • bis zum 60. Tag vor Reiseantritt 20%
  • ab dem 59. Tag bis zum 31. Tag vor Reiseantritt 30%
  • ab dem 30. Tag bis zum 15. Tag vor Reiseantritt 40%
  • ab dem 14. Tag bis zum 7. Tag vor Reiseantritt 60%
  • ab dem 6. Tag bis zum Tag vor Reiseantritt 80%
  • bei Rücktritt am Anreisetag oder bei Nichtantritt der Reise 90%

 

b) Flugpauschalreisen mit eingeschlossenem Flug (Staffel B)

  • bis zum 90. Tag vor Reiseantritt 40%
  • ab dem 89. Tag bis zum 60. Tag vor Reiseantritt 50%
  • ab dem 59. Tag bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 60%
  • ab dem 29. Tag bis zum 7. Tag vor Reiseantritt 70%
  • ab dem 6. Tag bis zum Tag vor Reiseantritt 75%
  • bei Rücktritt am Anreisetag oder bei Nichtantritt der Reise 90%

 

c) Bus- und Bahnreisen sowie Reisen mit individuellem. Transfer (Staffel C)

  • bis zum 45. Tag vor Reiseantritt 20%
  • ab dem 44. Tag bis zum 22. Tag vor Reiseantritt 40%
  • ab dem 21. Tag bis zum 15. Tag vor Reiseantritt 60%
  • ab dem 14. Tag bis zum 7. Tag vor Reiseantritt 85%
  • ab dem 6. Tag bis zum Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 90%

 

d) See- und Flusskreuzfahrten (Staffel D)

  • bis zum 90. Tag vor Reiseantritt 20%
  • ab dem 89. Tag bis zum 61. Tag vor Reiseantritt 40%
  • ab dem 60. Tag bis zum 58. Tag vor Reiseantritt 50%
  • ab dem 59. Tag bis zum 31. Tag vor Reiseantritt 75%
  • ab dem 30. Tag bis zum 7. Tag vor Reiseantritt 90%
  • ab dem 6. Tag bis zum Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 95%

 

7.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, RUNA nachzuweisen, dass RUNA überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von RUNA geforderte Entschädigungspauschale.

7.5. RUNA behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit RUNA nachweist, dass RUNA wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist RUNA verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

7.6. Ist RUNA infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, bleibt § 651h Abs. 5 BGB unberührt.

7.7. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB von RUNA durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall recht-zeitig, wenn Sie RUNA 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.

7.8. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.

8.     Umbuchungen

8.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart oder sonstiger Leistungen (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil RUNA keine, unzureichende oder falsche vorvertragliche Informationen gemäß Art. 250 § 3 EG-BGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann RUNA bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt vom Kunden pro von der Umbuchung betroffenen Reisenden erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt jeweils bis zu dem Zeitpunkt des Beginns der zweiten Stornostaffel der jeweiligen Reiseart gemäß vorstehender Regelung in Ziffer 7 € 26 pro betroffenen Reisenden.

8.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Pau-schalreisevertrag gemäß Ziffer 7 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur ge-ringfügige Kosten verursachen.

9.     Nicht in Anspruch genommene Leistung

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung RUNA bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen, die dem Reisenden zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten. RUNA wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt.

10.   Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl

10.1. RUNA kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:

a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von RUNA beim Kunden muss in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein

b) RUNA hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben

c) RUNA ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.

d) Ein Rücktritt von RUNA später als 4 Wochen vor Reisebeginn ist unzulässig.

10.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 7.6. gilt entsprechend.

11.   Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen

11.1. RUNA kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von RUNA nachhaltig stört oder wenn der Kunde sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von RUNA beruht.

11.2. Eine Kündigung des Reisevertrages durch RUNA ist insbesondere auch dann zulässig, wenn der Kunde zu seiner Behinderung oder Mobilitätseinschränkung schuldhaft falsche, unvollständige oder verspätete Angaben macht oder gemacht hat und dies ursächlich objektiv eine erhebliche Erschwerung, Gefährdung oder Vereitelung der Reisedurchführung für RUNA zur Folge hat.

11.3. Kündigt RUNA, so behält RUNA den Anspruch auf den Reisepreis; RUNA muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die RUNA aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

12.   Obliegenheiten des Kunden/Reisenden

12.1. Reiseunterlagen

Der Kunde hat RUNA oder seinen Reisevermittler, über den der Kunde die Pau-schalreise gebucht hat, zu informieren, wenn der Kunde die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von RUNA mitgeteilten Frist erhält.

12.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen

a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.

b) Soweit RUNA infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.

c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von RUNA vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von RUNA vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an RUNA unter der mitgeteilten Kontaktstelle von RUNA zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von RUNA bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.

d) Der Vertreter von RUNA ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.

12.3. Fristsetzung vor Kündigung

Will der Kunde/Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat der Kunde RUNA zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von RUNA verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.

12.4. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangen

a) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und –verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und RUNA können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten.

b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich RUNA, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schaden-anzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.

13.   Besondere Obliegenheiten des Kunden bei Pauschalen mit ärztlichen Leistungen, Kurbehandlungen, Wellnessangeboten

13.1. Bei Pauschalen, welche ärztliche Leistungen, Kurbehandlungen, Wellnessangebote oder vergleichbare Leistungen beinhalten, obliegt es dem Kunden sich vor der Buchung, vor Reiseantritt und vor Inanspruchnahme der Leistungen zu informieren, ob die entsprechende Behandlung oder Leistungen für ihn unter Berücksichtigung seiner persönlichen gesundheitlichen Disposition, insbesondere eventuell bereits bestehender Beschwerden oder Krankheiten geeignet sind.

13.2. Die RUNA schuldet diesbezüglich ohne ausdrückliche Vereinbarung keine besondere, insbesondere auf den jeweiligen Kunden abgestimmte, medizinische Aufklärung oder Belehrung über Folgen, Risiken und Nebenwirkungen solcher Leistungen.

13.3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob die RUNA nur Vermittler solcher Leistungen ist oder ob diese Bestandteil der Reiseleistungen sind.

14.   Beschränkung der Haftung

14.1. Die vertragliche Haftung von RUNA für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.

14.2. RUNA haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von RUNA sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt.

RUNA haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von RUNA ursächlich geworden ist.

14.3. Soweit Leistungen wie ärztliche Leistungen, Therapieleistungen, Massagen oder sonstige Heilanwendungen oder Dienstleistungen nicht Bestandteil der Pauschalreise der RUNA sind und von dieser zusätzlich zur gebuchten Pauschale nach Ziff. 14.2 lediglich vermittelt werden, haftet die RUNA nicht für Leistungserbringung sowie Personen- oder Sachschäden. Die Haftung aus dem Vermittlungsverhältnis bleibt hiervon unberührt. Soweit solche Leistungen Bestandteile der Reiseleistungen sind, haftet die RUNA nicht für einen Heil- oder Kurerfolg.

15.   Geltendmachung von Ansprüchen; Adressat

Ansprüche nach § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde/Reisende gegenüber RUNA geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Die in § 651 i Abs.(3) BGB aufgeführten vertraglichen Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.

16.   Besondere Haftungsbestimmungen bei Gruppenreisen

16.1. RUNA haftet nicht für Leistungen und Leistungsteile, gleich welcher Art, die – mit oder ohne Kenntnis von RUNA – vom Gruppenauftraggeber zusätzlich zu den Leistungen von RUNA angeboten, organisiert, durchgeführt und/oder den Reisen-den zur Verfügung gestellt werden. Hierzu zählen insbesondere:

a) vom Gruppenauftraggeber organisierte An- und Abreisen zu und von dem mit RUNA vertraglich vereinbarten Abreise- und Rückreiseort.

b) nicht im Leistungsumfang von RUNA enthaltene Veranstaltungen vor und nach der Reise und am Reiseort, Fahrten, Ausflüge, Begegnungen usw.

c) von RUNA auf Wunsch des Gruppenauftraggeber vermittelte Reiseleiter und Betreuungspersonen.

16.2. RUNA haftet nicht für Maßnahmen und Unterlassungen des Gruppenauftraggebers oder seiner Beauftragten vor, während und nach der Reise, insbesondere nicht für Änderungen der vertraglichen Leistungen, Weisungen an örtliche Führer/innen, Sonderabsprachen mit den verschiedenen Leistungsträgern, Auskünften und Zusicherungen gegenüber dem Reisenden, soweit diese nicht mit RUNA abgestimmt und von dieser gebilligt wurden.
16.3. Soweit für die Haftung von RUNA gegenüber dem Kunden an den Reisepreis anzuknüpfen ist, ist ausschließlich der zwischen dem Gruppenauftraggeber und RUNA vereinbarte Reisepreis maßgeblich, ohne Berücksichtigung von Zuschlägen jedweder Art, welche vom Gruppenauftraggeber gegenüber dem Reisenden erhoben wurden.
16.4. Der Reisende hat die ihm obliegende Mängelanzeige beim Auftreten von Leistungsstörungen bei der/dem von RUNA eingesetzten Reiseleiter/in bzw. örtlichen Führer/in vorzunehmen. Eine Mängelanzeige gegenüber dem Gruppenauftraggeber ist nur dann ausreichend, wenn von RUNA keine eigene Reiseleitung oder örtliche Führung eingesetzt ist oder diese nicht erreichbar ist

17.   (Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

17.1. RUNA informiert den Kunden bei Buchung entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luft-fahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der aus-führenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.

17.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist RUNA verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesell-schaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald RUNA weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird RUNA den Kunden informieren.

17.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Flugge-sellschaft, wird RUNA den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemesse-nen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.

17.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaf-ten, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf den Internet-Seiten von RUNA oder direkt über https://ec.europa.eu/trans-port/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm abrufbar und in den Geschäftsräumen von RUNA einzusehen.

18.   Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

18.1. RUNA wird den Kunden/Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.

18.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nicht­beachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden/Reisenden. Dies gilt nicht, wenn RUNA nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

18.3. RUNA haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde RUNA mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass RUNA eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

19.   Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Corona-Virus)

19.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen durch die jeweiligen Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.

19.2. Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen der Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen die Reiseleitung und den Leistungsträger unverzüglich zu verständigen.

20.   Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl- und Gerichtsstandsvereinbarung

20.1. RUNA weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass RUNA nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für RUNA verpflichtend würde, informiert RUNA die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. RUNA weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.

20.2. Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden/Reisenden und RUNA die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden/Reisende können RUNA ausschließlich an deren Sitz verklagen.

20.3. Für Klagen von RUNA gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von RUNA vereinbart.

 

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Reiseveranstalter ist:
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HRB 7350, Amtsgericht Gütersloh
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Woerdener Straße 5A
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Fax: 05204 – 922 78 22
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(Stand: 01.10.2021 | Gültig für alle Neubuchungen ab 01.10.2021)